Brandschutzhelfer

Die rechtlichen Grundlagen für Brandschutzhelfer  finden sich im Arbeitsschutzgesetz, in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR 2.2 und in der DGUV „Grundsätze der Prävention“. Nach diesen Vorschriften muss der Arbeitgeber Brandschutzhelfer für seinen Betrieb benennen. Die Anzahl der Brandschutzhelfer richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Für Unternehmen ohne eine besondere Brandgefährdung geht man von einem Richtwert von fünf Prozent der Beschäftigten aus. Bei Betrieben oder Betriebsbereichen mit erhöhter Brandgefährdung müssen möglicherweise mehr Brandschutzhelfer bestellt werden. Bei solchen Betrieben handelt es sich in der Regel um Unternehmen mit Lager für Lacke und Lösungsmittel, mit Lager für Verpackungen, Kinos, Küchen, Alten- und Pflegeheime, Druckereien oder Betriebe für die Möbelherstellung. Die Benennung des Brandschutzhelfers erfordert jedoch eine vorherige Unterweisung in Theorie und Praxis des betrieblichen Brandschutzes.